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Aus der Reihe KENSINGTON Expertenwissen: Schenkung und Niessbrauch

Wer das Familienvermögen, nicht selten in Form von Immobilien, über Generationen hinweg erhalten will, muss sich früher oder später mit dem Thema Vermögensnachfolge beschäftigen.

Übersteigt das Vermögen die persönlichen und sachlichen Freibeträge, und kommt die Befreiung für Betriebsvermögen nicht in Betracht, gibt es bei der Übertragung von Immobilien verschiedene Gestaltungsmodelle zur Reduzierung der Steuerlast. Heute stellt Ihnen unser Kooperationspartner, Rechtsanwalt Dr. Florian Ponholzer, zwei dieser Modelle vor: Schenkung und Nießbrauch.

Schenkung:
Ein in der Praxis häufig angewendetes Gestaltungsmodell ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständenbereits zu Lebzeiten des künftigen Erblassers an die zukünftigen Erben. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist dem Beschenkten somit eine mehrfache Nutzung dessen erbschafts- und schenkungssteuerrechtlicher Freibeträge möglich, da die Freibeträge nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammen gerechnet werden.
Nachdem der erbschaftsteuerliche Freibetrag eines Kindes gegenüber einem Elternteil jeweils 400.000,00 € beträgt, wäre eine erbschaftssteuerfreie Übertragung von Vermögenswerten von einem Elternteil auf das Kind in den ersten 10 Jahren von 400.000,00 € sowie nach Ablauf von weiteren 10 Jahren weiterer 400.000,00 € möglich.
Würde ein Elternteil seinem Kind als Alleinerben hingegen von Todes wegen ein Vermögen in Höhe von 800.000,00 € übertragen, so wäre ein erbschaftssteuerlicher Erwerb in Höhe von 400.000,00 € grundsätzlich mit einem Steuersatz von 15% (= 60.000,00 € Steuer) zu versteuern. Es ist daher zwingend erforderlich, Vermögenswerte frühzeitig zu übertragen, um eine mehrfache Nutzung der Freibeträge vor Eintritt des Erbfalls zu gewährleisten.

Nießbrauch:
Insbesondere bei der Übertragung von Grundstücken besteht oft der Wunsch, nicht vorzeitig auf das Vermögen und die daraus fließenden Einkünfte zu verzichten. Deshalb bietet sich bei Grundstücken die Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs als weiteres Gestaltungsmodell an.
Der Nießbrauch führt zu einem Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsrecht an dem übertragenen Vermögensgegenstand.
Beispiel vermietetes Grundstück: Hier wird auf den Beschenkten zwar das Eigentum des Grundstücks übertragen, die Nutzungsrechte und Einkünfte aus dem Grundstück, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, stehen allerdings ausschließlich dem Nießbraucher zu. Ein weiterer Vorteil des Nießbrauchvorbehalts liegt darin, dass die Belastung des Grundstücks mit einem Nießbrauch zu Gunsten des Veräußerers die erbschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage mindert.

Beispiel:
Der 60-jährige Erblasser E besitzt eine Eigentumswohnung in Planegg, welche zu einer monatlichen Grundmiete in Höhe von 1.000,00 € an einen Dritten vermietet ist. Der Erblasser überträgt die Wohnung unentgeltlich auf seine Tochter und behält sich an der Wohnung den Nießbrauch vor. Der steuerliche Wert der Wohnung beträgt 450.000,00 €, wohingegen der Tochter ein Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € zusteht. Würde der Erblasser die Wohnung ohne Nießbrauch auf seine Tochter übertragen, müsste diese auf die Differenz von 50.000,00 € Schenkungssteuer in Höhe von 3.500,00 € zahlen (Steuertarif = 7%). Wird die Wohnung hingegen mit Nießbrauch übertragen, fällt keine Schenkungssteuer an, da der Wert des Nießbrauchs vom steuerlichen Wert der Wohnung in Abzug gebracht wird.

Der Wert des Nießbrauchs errechnet sich aus den jährlichen Mieteinnahmen der Wohnung sowie dem Lebensalter des Schenkers. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt demgemäß vorliegend ca. 140.000,00 € und hat damit enorme steuerliche Auswirkung. Vorschriften über den Härte- und Versorgungsausgleich wurden aus Vereinfachungsgründen im Rahmen der Berechnungsbeispiele nicht berücksichtigt.

Herausgeber: Rechtsanwalt Dr. Florian Ponholzer